Der Wasserverband Sulzemoos-Arnbach informiert

Zum 1. Juli 2026 wird in Bayern erstmals der Wassercent, ein Wasserentnahmeentgelt, erhoben.
Der Zweckverband wird seine Wasserabnehmer zusammen mit der Zählerableseaufforderung im November in einem Rundschreiben ausführlich über das neue Verfahren informieren.
Um bereits im Vorfeld Transparenz zu schaffen und Unklarheiten oder Verwirrungen vorzubeugen, möchte der Zweckverband hierzu einige wichtige Hinweise und Klarstellungen geben.
Das Wasserentnahmeentgelt wird erstmals für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026, also für sechs Monate, erhoben. Ab dem 1. Januar 2027 erfolgt die Erhebung kalenderjährlich.
Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, beispielsweise Wasserversorger, private Entnehmer, Gewerbebetriebe oder Industrieunternehmen, sind grundsätzlich zur Zahlung des Wassercents verpflichtet. Das Entgelt beträgt 10 Cent (netto) pro Kubikmeter (1.000 Liter) Grundwasser.
Allerdings gibt es einen gesetzlichen Freibetrag von 5.000 m³ pro Jahr. Für das Jahr 2026 gilt aufgrund des verkürzten Erhebungszeitraums ein Freibetrag von 2.500 m³. Erst wenn die tatsächliche Entnahmemenge diesen Freibetrag übersteigt, wird für die darüber- hinausgehende Menge der Wassercent fällig. Damit dürften beispielsweise die verschiedenen Gartenwasserbrunnen von Hausbesitzern in der Regel nicht unter die Entgeltpflicht fallen.
Für die konkrete Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Entnahmemenge setzt voraus, dass der Entnehmer diese der zuständigen Wasserrechtsbehörde (Landratsamt) mitteilt und glaubhaft macht.
Eine Pflicht zur Installation eines Wasserzählers allein zur Erfassung der Wassermenge im Hinblick auf die Festsetzung des Wassercents besteht nicht.
Betrieben, beispielsweise aus Gewerbe oder Landwirtschaft, die eigene Brunnen betreiben und deren Entnahmemenge über dem Freibetrag liegt, wird empfohlen, einen bereits vorhandenen Wasserzähler an der Entnahmestelle zum 1. Juli 2026 und anschließend jeweils zum 31. Dezember abzulesen. Dies erleichtert die Meldung der entnommenen Wassermenge, die bis zum 1. März des Folgejahres zu melden ist.
Der Hinweis auf die Ablesung eventuell vorhandener Zähler gilt ausschließlich für die vorgenannten Betriebe. Keinesfalls ist es erforderlich, dass Privatpersonen die Hauswasserzähler in ihren Gebäuden ablesen.
Haushalte, Betriebe und Gewerbe, die ihr Wasser von einer zentralen Wasserversorgungsanlage beziehen und keine eigene Grundwasserentnahme mittels Brunnen haben, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts. Sie werden im Rahmen der Gebührenkalkulation über den Wasserpreis des Wasserversorgers an den entstehenden Kosten beteiligt.
Wasserversorger beziehungsweise Gemeinden, die selbst als Versorger mit eigener Wassergewinnung tätig sind, melden die geförderte Wassermenge ihrerseits an die zuständige Wasserrechtsbehörde und erhalten anschließend einen Bescheid über den zu zahlenden Betrag.
Die in Frage kommenden Entgeltpflichtigen sollen im Herbst 2026 vom Landratsamt weitere Informationen zum Thema erhalten. Diese werden voraussichtlich auch Hinweise zur Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermenge für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 31. Dezember 2026 enthalten.

Bei Fragen können sich die Betroffenen gerne an den Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach wenden.

Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Sulzemoos-Arnbach
Kirchstr. 3
85254 Sulzemoos
Tel.: 08135/624
Fax: 08135/8327

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